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  Satzung des TSV Liekwegen von 1910 e. V.

A. Allgemeines

Paragraph 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Liekwegen von 1910 e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. 141 beim Amtsgericht Bückeburg am 20. Mai 1976 eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in 31688 Nienstädt, Ortsteil Liekwegen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

Paragraph 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u. a.) zur Verfügung stellt.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vereinsvermögen der Gemeinde oder dem Landkreis für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.

Paragraph 3 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen bezahlt werden.

Paragraph 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten. Die einzelnen Sparten sind dem jeweiligen Fachverband angeschlossen und sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen. Über die Gründung bzw. Auflösung von Sparten entscheidet der Vorstand.

B. Mitgliedschaft

Paragraph 5 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Paragraph 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und Wohnort schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Paragraph 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Paragraph 8 Beitrag

(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres und als Viertel-Jahresbeitrag mit Beginn des Vierteljahres zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

Paragraph 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a. Tod
b. Freiwilligen Austritt
c. Streichung aus der Mitgliederliste und
d. Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. Sept. gemeldet sein.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. Wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt
b. Wenn es dem Verein in einer anderen Weise schädigt, Unfrieden stiftet oder sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder.

Paragraph 10 Ehrungen

Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederver-sammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

C. Vereinsorgane

Paragraph 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

Paragraph 12 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Kassenwart/in
4. der/dem Schriftführer/in
(2) dem erweiterten Vorstand
1. der/dem Jugendleiter/in
2. der/dem Pressewart/in
3. der/dem Sozialwart/in
4. der/dem 2. Kassenwart/in
5. den Spartenleitern
(3) Die Ämter des geschäftsführenden Vorstands müssen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden, im erweiterten Vorstand kann eine Person max. zwei Aufgaben übernehmen. Für 1oder 2 Jahre werden die Spartenleiter auf den jeweiligen Sparten-versammlungen, der Jugendleiter vom Jugendausschuss gewählt und auf der Mitglieder-versammlung bestätigt. Dem Jugendausschuss gehören die Jugendwarte der Sparten, die Jugendsprecher und der stellvertr. Jugendleiter zusammen mit dem Jugendleiter an. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidieren mehrere Personen für ein Amt, ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine weitere Stichwahl zwischen diesen betreffenden Bewerbern. Die Vorstandsmitglieder werden im einjährigen Wechsel der Gruppen für jeweils 2 Jahre gewählt, beginnend mit der 1. Gruppe im Jahr 1988:
a. 1. Gruppe: 1. Vorsitzender, 2. Kassenwart, Schriftführer, Pressewart
b. 2. Gruppe: 2. Vorsitzender, 1. Kassenwart, Sozialwart

Paragraph 13 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder der 1. Vors. bzw. der 2. Vors. gemeinsam mit dem Kassenwart bzw. Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Intern darf der 2. Vors. gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassenwart nur vertreten, wenn der 1. Vors. verhindert ist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Paragraph 14 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Paragraph 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom 1. Vors. oder dessen Vertreter einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

Paragraph 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b. Die Entlastung des Vorstandes
c. Die Neuwahl des Vorstandes
d. Satzungsänderungen
e. Die Festlegung der Mitgliederbeiträge
f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g. Die Auflösung des Vereins
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl entscheidet eine Stichwahl, in anderen Fällen die Stimme des geschäfts-führenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Paragraph 17 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt zu beschließen, dass über
einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

Paragraph 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Paragraph 19 Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsge-schehens Ausschüsse für spezifische Aufgaben einzusetzen.

D. Schlussbestimmungen

Paragraph 20 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

Paragraph 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vors., der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (Paragr. 47 ff. BGB)

Paragraph 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.3.1988 beschlossen. Sie tritt am Tage der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

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