A. Allgemeines
Paragraph 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein
Liekwegen von 1910 e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter
der Nr. 141 beim Amtsgericht Bückeburg am 20. Mai 1976 eingetragen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz
in 31688 Nienstädt, Ortsteil Liekwegen. Die Vereinsfarben sind
grün-weiß.
Paragraph 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein bezweckt die körperliche und
charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege
und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953
und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes
Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u. a.) zur
Verfügung stellt.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks muss das Vereinsvermögen der Gemeinde
oder dem Landkreis für gemeinnützige sportliche Zwecke
übergeben werden.
Paragraph 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen
bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen bezahlt werden.
Paragraph 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten.
Die einzelnen Sparten sind dem jeweiligen Fachverband angeschlossen
und sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen. Über
die Gründung bzw. Auflösung von Sparten entscheidet der
Vorstand.
B. Mitgliedschaft
Paragraph 5 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind
aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder
fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig
am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem
Maß gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Paragraph 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und Wohnort
schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekanntzugeben.
Paragraph 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen
Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Volljährige
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht
sowie das aktive und passive Wahlrecht. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist nicht zulässig.
Paragraph 8 Beitrag
(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres
und als Viertel-Jahresbeitrag mit Beginn des Vierteljahres zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
Paragraph 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a. Tod
b. Freiwilligen Austritt
c. Streichung aus der Mitgliederliste und
d. Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und
muss schriftlich bis 30. Sept. gemeldet sein.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres
hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstands
aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. Wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt
b. Wenn es dem Verein in einer anderen Weise schädigt, Unfrieden
stiftet oder sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens
2/3 seiner Mitglieder.
Paragraph 10 Ehrungen
Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in
der Regel in der ordentlichen Mitgliederver-sammlung vollzogen.
Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich
der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens
schuldig gemacht hat.
C. Vereinsorgane
Paragraph 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
Paragraph 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Kassenwart/in
4. der/dem Schriftführer/in
(2) dem erweiterten Vorstand
1. der/dem Jugendleiter/in
2. der/dem Pressewart/in
3. der/dem Sozialwart/in
4. der/dem 2. Kassenwart/in
5. den Spartenleitern
(3) Die Ämter des geschäftsführenden Vorstands müssen
von verschiedenen Personen wahrgenommen werden, im erweiterten Vorstand
kann eine Person max. zwei Aufgaben übernehmen. Für 1oder
2 Jahre werden die Spartenleiter auf den jeweiligen Sparten-versammlungen,
der Jugendleiter vom Jugendausschuss gewählt und auf der Mitglieder-versammlung
bestätigt. Dem Jugendausschuss gehören die Jugendwarte
der Sparten, die Jugendsprecher und der stellvertr. Jugendleiter
zusammen mit dem Jugendleiter an. Die übrigen Vorstandsmitglieder
werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidieren mehrere
Personen für ein Amt, ist der Bewerber gewählt, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine weitere Stichwahl zwischen diesen betreffenden
Bewerbern. Die Vorstandsmitglieder werden im einjährigen Wechsel
der Gruppen für jeweils 2 Jahre gewählt, beginnend mit
der 1. Gruppe im Jahr 1988:
a. 1. Gruppe: 1. Vorsitzender, 2. Kassenwart, Schriftführer,
Pressewart
b. 2. Gruppe: 2. Vorsitzender, 1. Kassenwart, Sozialwart
Paragraph 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden
oder der 1. Vors. bzw. der 2. Vors. gemeinsam mit dem Kassenwart
bzw. Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Intern darf der 2.
Vors. gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassenwart nur vertreten,
wenn der 1. Vors. verhindert ist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in
alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge
die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Paragraph 14 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Paragraph 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom 1. Vors. oder dessen
Vertreter einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzuladen.
Paragraph 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b. Die Entlastung des Vorstandes
c. Die Neuwahl des Vorstandes
d. Satzungsänderungen
e. Die Festlegung der Mitgliederbeiträge
f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g. Die Auflösung des Vereins
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl entscheidet eine Stichwahl,
in anderen Fällen die Stimme des geschäfts-führenden
Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.